Update 08.03.2020




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Die Bleischwitz Seite

ist eine private Seite zur Familienforschung des Familiennamens Bleischwitz. Weiterhin sind Informationen zum Ort Bleischwitz in Schlesien zusammengetragen. Sollten fehlerhafte oder unvollständige Informationen veröffentlicht sein wird um Hinweis gebeten.

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Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen und nicht lückenlos vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden kann.
Das Rahmengerüst, in dem sich die Familienforschung bewegt, sind Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbedaten von Personen, die im Idealfall um weitere persönliche Informationen (Beruf, Aufenthaltsorte usw.) bis hin zu einem lückenlosen Lebenslauf ergänzt und festgehalten werden. Je nach der individuellen Herangehensweise beschränkt sich das Forschungsinteresse auf einen engeren (nur die unmittelbaren Vorfahren) oder weiteren (alle Nachfahren einer bestimmten Person) Personenkreis bis hin zu einem weit über den eigenen Familienkreis hinausgehenden und nur mehr flächendeckend begrenzten Personenkreis, wie er sich z. B. bei der Erarbeitung von Ortsfamilienbüchern auftut. In diesem Zusammenhang stellt sich mithin die Frage, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten Familienforscher erfassen und auch veröffentlichen dürfen. Es wird gemeinhin angenommen, diese Frage beantworte sich unmittelbar durch Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, wonach nämlich eine Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig sind, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (§ 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Diese Annahme ist allerdings nur bedingt zutreffend. Wer die Familienforschung als Hobby betreibt, tut dies regelmäßig aus persönlichem Antrieb, verfolgt dabei mehr oder weniger breit angelegte historische Forschungen und im wahrsten Sinne des Wortes familiäre Zwecke. Sicherlich – der Blickwinkel des Familienforschers ist schließlich auch gegenwartsbezogen – spielen in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Eckdaten von lebenden Personen eine Rolle. Aber dennoch, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit eines effektiven Datenschutzes wären konterkariert, wenn sozusagen eine allumfassende und undifferenzierte Einbeziehung jedweder Datenverarbeitung in die Datenschutzgesetze (d. h. im Zweifel bis hin zum privaten Notiz- und Adressbuch) ernsthaft erwogen oder umgesetzt würde. Aus diesem Grund ist durch das Bundesdatenschutzgesetz vorgegeben, dass das Gesetz auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch natürliche Personen dann keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung „ausschließlich für private oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Das Bundesdatenschutzgesetz findet deshalb auf das bloße Sammeln und Erfassen personenbezogener Daten durch Familienforscher keine Anwendung. Die „Schnittstelle“ zwischen privat bzw. familiär, sprich: datenschutzrechtlich irrelevant, und nicht mehr privat bzw. familiär ist allerdings dann berührt, wenn Ergebnisse der Familienforschung „weitergegeben“ oder veröffentlicht werden sollen. Soweit die Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten lebender Personen wiederum nur innerfamiliär, d. h. nur innerhalb der unmittelbaren Verwandtschaft erfolgt, wird man dies als uneingeschränkt zulässig ansehen können, weil dort regelmäßig ein „berechtigtes Interesse“ an der Kenntnis des unmittelbaren familiären Umfeldes vorausgesetzt werden kann, dem überwiegende Interessen lebender Personen in der Regel nicht entgegenstehen. Wird der innerfamiliäre Rahmen durch eine uneingeschränkte Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten allerdings verlassen, ist Folgendes zu beachten:
1. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren individuelle Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.
2. In allen Fällen, in denen eine ausdrückliche Einwilligung des bzw. der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.
3. Fraglich ist, ob eine Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten lebender Personen auch ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen als zulässig angesehen werden kann, wenn deren Daten aus „allgemein zugänglichen Quellen“ zusammengestellt wurden oder sich die Daten auf eine einfache Nennung des Namens (ohne weitere Daten) beschränken. Soweit genealogische „Grunddaten“ (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, ließe sich der Standpunkt vertreten, die Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung könne keine Verletzung von Individualrechten Dritter mehr darstellen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Überzeugender erscheint demgegenüber allerdings das Argument, dass sich eine einmal erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung von privaten Lebensdaten nur auf den ursprünglichen Veröffentlichungszweck und die ursprüngliche Veröffentlichungsquelle beschränkt, so dass daraus keinerlei Rechte zur erneuten Veröffentlichung der Daten an anderer Stelle oder deren Weitergabe hergeleitet werden können. Mit der Frage nach der Zulässigkeit einer nur „einfachen Namensnennung im Internet“ hatte sich bereits der Europäische Gerichtshof zu befassen und er hat eine Namensnennung ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen als Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr angesehen (Urteil vom 6.11.2003, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040030.htm). Vor diesem Hintergrund ist bei der Veröffentlichung von Lebensdaten lebender Personen selbst dann Vorsicht geboten, wenn sich diese Angaben auf deren Namen beschränken oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Auf rechtlich gesicherten Terrain bewegt man sich nur, wenn und soweit die Betroffenen einer Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt haben.
Quelle: Verein für Computergenealogie – Weitergabe von Personenbezogenen Daten

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